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Annemarie Politschar
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annemarie.politschar@stveit.com
Finanz-, Abgaben- & Wirtschaftsabteilung | Rathaus | Stockwerk 1
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
Alle auswärtigen Personen, die im Gemeindegebiet in Beherbergungsbetrieben, Privatunterkünften, Ferienwohnungen oder Campingplätzen nächtigen, müssen die Orts- und Nächtigungstaxe entrichten. Eventuelle von der Abgabepflicht ausgenommene Fälle (vom Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan beschlossen) entnehmen Sie bitte aus der unten stehenden Verordnung zur Orts- und Nächtigungstaxe. Die Orts- und Nächtigungstaxe wird von der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan eingehoben und fließt dem Land Kärnten und dem Tourismusverband zu.
Höhe und Intervall
Die Ortstaxe beträgt pro Nächtigung € 2,00, die Nächtigungstaxe € 0,70 pro Nächtigung im Gemeindegebiet.
Der/die UnterkunftsgeberIn ist verpflichtet, die Taxen von dem AbgabenschuldnerIn einzuheben und muss der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise melden. Die Orts- und Nächtigungstaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig. Der/die UnterkunftsgeberIn hat die Taxen der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen.
Pauschalierte Ort- und Nächtigungstaxe
Prinzipiell handelt es sich bei diesen Abgaben um Selbstbemessungsabgaben, das heißt, sie sind vom/von den Abgabenpflichtigen alljährlich selbst zu bemessen und bei Fälligkeit zu begleichen. Zur Entrichtung der Abgaben in Form einer jährlichen Pauschale sind die Eigentümer von Ferienwohnungen und die Mieter (Dauercamper) von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen verpflichtet, unabhängig davon, ob der/die EigentümerIn im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitz hat/haben. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Eigentümer von Ferienwohnungen sind. Fälligkeit und Entrichtung der Abgaben/Änderungsanzeigen: Beide Abgaben sind jeweils am 1. Dezember eines jeden Jahres fällig, selbst zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Wird eine Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die Abgabe unverzüglich nach Wegfall der Abgabenpflicht fällig. An die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan ist eine schriftliche Änderungsanzeige für die Orts- und Nächtigungstaxe zu übermitteln.
Pauschalierte Ortstaxe
| bis 60m² | durchschnittl. Nächtigungszahl 100 (€ 200,00/Jahr) |
| 60-100m² | durchschnittl. Nächtigungszahl 150 (€ 300,00/Jahr) |
| Mehr als 100m² | durchschnittl. Nächtigungszahl 200 (€ 400,00/Jahr) |
Pauschalierte Nächtigungstaxe
| bis 60m² | durchschnittl. Nächtigungszahl 100 (€ 70,00/Jahr) |
| 60-100m² | durchschnittl. Nächtigungszahl 150 (€ 105,00/Jahr) |
| Mehr als 100m² | durchschnittl. Nächtigungszahl 200 (€ 140,00/Jahr) |