Nähere Informationen
Bmst. Ing. Daniel Kohlweiß
+43 4212 5555-802
daniel.kohlweiss@stveit.com
Tiefbau & Straßenverwaltung
Bau- & Wirtschaftshof | Handelsstraße 21 | 9300 St. Veit/Glan
Harald Petersmann
+43 4212 5555-408
harald.petersmann@stveit.com
Bauamt – Verkehr & Straßenpolizei
Rathaus | Hauptplatz 1 | 9300 St. Veit/Glan
Sondernutzung Straßengrund
Im Gebiet der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan ist für die Nutzung von öffentlichen Gut, sei es zum privaten oder geschäftlichen Zwecke, ein Ansuchen gem. Kärntner Straßengesetz § 57 zu stellen. Diese Nutzung betrifft unter anderem die in der Verordnung Gebrauchsabgabe angeführten Baulichkeiten und Durchführung verschiedener Aktivitäten. Insbesondere:
- Gastgärten
- Vorbauten
- Zäune oder Mauern
- Freistehende Vitrinen oder Schaukästen
- Leuchtschriften
- Automaten
Das Ansuchen muss mindestens 4 Wochen vor der Maßnahme gestellt werden. Das dafür erforderliche Ansuchen finden Sie im Downloadbereich.
Wegabzweigungen von der Strasse zu Privatgrundstücken
Neue Fahr- oder Gehwegabzweigungen von öffentlichen Straßen zu Privatgrundstücken oder Baulichkeiten dürfen gem. Kärntner Straßengesetz § 55 nur mit Zustimmung und Weisungen bzw. Anleitungen des Bauamtes der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan erfolgen. Das dafür erforderliche Ansuchen finden Sie im Downloadbereich.
Sondernutzung Gemeindegrund
Für Baustellen, Baustofflagerungen, die Aufstellung von Gerüsten, Containern und Kränen sowie Grabungsarbeiten am öffentlichen Gut der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan und dazugehörigen Fahrbahnen, Parkstreifen, Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwegen sowie in öffentlichen Garten- und Grünanlagen ist gem. Kärntner Straßengesetz eine straßenverkehrsrechtliche Bewilligung des Bauamtes erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag der bauausführenden Firma unter Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur von der Behörde und nur im notwendigen Ausmaß und nur für die notwendige Strecke angeordnet werden. Das im Downloadbereich befindende Ansuchen muss 4 Wochen vor Aufbau jeglicher Maßnahmen erfolgen.