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Hundeabgabe

Nähere Informationen

Annemarie Politschar
+43 4212 5555-608
annemarie.politschar@stveit.com

Finanz-, Abgaben- & Wirtschaftsabteilung

Rathaus | Stockwerk 1

Parteienverkehr: 
Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr

 

Hundehalter/Hundehalterinnen sind in Österreich verpflichtet, ihren Hund anzumelden und eine jährlich Abgabe, die sogenannte Hundeabgabe, zu leisten. Die Hundeabgabe ist für jeden Hund, der älter als 3 Monate ist, zu entrichten.

Abgabepflichtiger/Abgabenpflichtige ist der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird bzw. der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.

Höhe und Intervall

Die Hundeabgabe beträgt brutto jährlich:

Für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes und nicht als Blindenhund sowie Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres gehalten werden, beträgt die jährliche Abgabe € 22,00.

Für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, beträgt die jährliche Abgabe € 44,00.

Das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes und von Hunden in öffentlichen Tierasylen, ist von der Abgabe befreit.


An- und Abmeldung des Hundes

Die Anmeldung des Hundes muss binnen 4 Wochen nach Erwerb erfolgen. Das ausgefüllte Formular „Hundeanmeldung“ kann postalisch oder persönlich in der Abgabenverwaltung der Stadtgemeinde St. Veit abgegeben werden.

Nach Anmeldung des Hundes gibt die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan dem Hundehalter/der Hundehalterin eine gültige nummerierte Hundemarke mit der Bezeichnung "St. Veit an der Glan" aus. Hunde müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörenden Liegenschaften mit dieser am Hundehalsband gut befestigten Hundemarke versehen sein.

Die Abmeldung eines Hundes hat innerhalb eines Monats, mittels des Formulars „Hundeabmeldung“ zu erfolgen, auf jeden Fall aber bis zum 20. Jänner des Folgejahres, damit die Hundeabgabe nicht auch noch für das Folgejahr zu entrichten ist.


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